1. Rahmenbedingungen
Die Betreuungsweisung ist eine richterliche Auflage gemäß § 10 JGG i. V. m. § 30 SGB VIII bzw. § 41 SGB VIII, bei der ein jugendlicher oder junger volljähriger Straftäter für einen bestimmten Zeitraum der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers unterstellt wird.
Grundlage der Betreuungsweisung ist zum einen das Gerichtsurteil und zum anderen die Motivation des jugendlichen/ jungen volljährigen Straftäters, gemeinsam mit dem Betreuungshelfer an seinen persönlichen Zielen zu arbeiten, die ihm ein zukünftig straffreies Leben ermöglichen. Der Betreuungshelfer hat damit eine Doppelfunktion: Er ist einerseits Kontrollinstanz für Auflagen und Weisungen aus dem Gerichtsurteil und andererseits eine mögliche Vertrauensperson, die den Jugendlichen/ jungen Volljährigen bei seiner Lebensplanung begleitet.
Das Konzept für die Betreuungsweisung wurde von Sprungtuch gGmbH entwickelt und wird, in Kooperation mit den örtlichen Jugendämtern, seit 2009 gemeinsam umgesetzt, evaluiert und verändert.